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Kleingarten und Recht

Von: smdde

Sicherlich ein trockenes Thema, aber nicht unwichtig und in manchen Fällen notwendig.

Was ist ein Kleingarten?
Das hört sich selbstverständlich an, ist aber genau geregelt.

Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Wege und Vereinshaus) zusammengefasst sind. Für Kleingärten gelten die besonderen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes

Nach § 3 I BKleingartengesetz soll die Größe eines Kleingartens 400m² nicht überschreiten. Dies ist jedoch nur eine Richtgröße. Gärten, die größer als 400m² sind, sind damit nicht automatisch keine Kleingärten mehr. Abweichungen sind vor allem bei älteren Anlagen durchaus üblich. Erst ab einer Grenze von ca. 1000m² kann kaum mehr von einem Kleingarten gesprochen werden, der dann noch den Schutz des Gesetzes genießt.

Meist am Rande von Städten gelegen, sollen sie deren Bewohnern eine Möglichkeit schaffen , ihrem Gärtnerhobby nachzugehen, sich selbst mit Obst und Gemüse zu versorgen und sich außerhalb der engen und lärmenden Stadt ein wenig zu erholen.

Pachtvertrag
Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der §§ 581-597 BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff. BGB).
Anders als beim Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern zusätzlich auch über Rechte geschlossen werden. Ferner wird nicht nur der Gebrauch der Sachen beziehungsweise Rechte gestattet, mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich.
Genau wie die Miete ist die Pacht ein Dauerschuldverhältnis, das durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung beendet wird. Für die meisten Pachtverträge treten neben den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch öffentlich-/privatrechtlich-gemischte Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz (Deutschland) bei der Pacht von Kleingärten.
Pflichten des Verpächters und Pächters
Der Verpächter muss wie der Vermieter dem Pächter die Sache beziehungsweise das Recht zum Gebrauch (aber mit dem Recht zur Ziehung der Früchte) überlassen. Der Pächter muss dafür die vereinbarte Pacht (früher: "den Pachtzins") entrichten. Hinsichtlich des Gebrauchs der Sache sind die Vorschriften über die Miete weitgehend anwendbar.
Besonderheiten bei Kleingärten
Für die Verpachtung von Kleingärten gelten besondere gesetzliche Regeln. Bei einem Kleingarten können Sie beispielsweise die Höhe der Pacht mit Ihrem Pächter nicht einfach frei vereinbaren.
Ein wesentliches Merkmal für die Einordnung als Kleingarten ist, dass dieser sich in einer geschlossenen Anlage, in einer so genannten "Kleingartenkolonie" befindet. In der Laubenkolonie müssen Gemeinschaftsanlagen, wie gemeinsame Wege, Park- und Grillplätze sowie ein Vereinsheim vorhanden sind. Die Laube darf nicht dauerhaft bewohnt werden. Das Land darf ebenfalls nur kleingärtnerisch genutzt werden. :
Das Bundeskleingartengesetz sieht vor, dass die Pacht für Kleingärten höchstens den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im Obst- und Gemüseanbau betragen darf. Die Höhe des zulässigen Pachtzinses erfahren Sie bei der zuständigen Gemeindeverwaltung.
Ist die mit Ihrem Pächter vereinbarte Pacht zu hoch, darf dieser den zu viel bezahlten Betrag von Ihnen zurückfordern, und zwar noch drei Jahre nach Zahlung. Andererseits dürfen Sie die Pacht kurzfristig erhöhen, wenn sie unter dem ortsüblichen Pachtzins liegt. In solchen Fällen hat der Pächter allerdings ein Sonderkündigungsrecht.
Für Kleingärten sind grundsätzlich nur unbefristete Pachtverträge zulässig. Das heißt: Anders als bei der Vermietung von Wohn- und Gewerberaum können Sie die Verpachtung nicht zeitlich beschränken. Ein "Zeitvertrag" ist nach dem Bundeskleingartengesetz unzulässig.

Stefan Müller
Freier Journalist

541 Wörter


Resourcen zum Thema

transport-security.de


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